Güterrecht
Güterrecht
Zugewinn, Gütergemeinschaft, sonstiges Vermögensrecht
Das eheliche Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Eheschließung.
Es gibt drei Güterstände im Bürgerlichen Gesetzbuch:
die Zugewinngemeinschaft
die Gütertrennung
die Gütergemeinschaft
Der Güterstand bestimmt insbesondere,
zu welchem Vermögenstransfer es zwischen den Ehegatten zu Beginn der Ehe, während der Ehe und bei Beendigung des Güterstandes kommt
wer das Vermögen verwaltet
wem die Nutzungen zustehen und
wie es mit der Schuldenhaftung aussieht.
Haben die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände, die er selbständig verwaltet und nutzt. Der Ehegatte haftet grundsätzlich nicht für die Schulden des anderen Ehegatten.
Nur wenn die Ehegatten durch Vertrag gemeinsam Vermögen erworben haben oder gemeinsam Verbindlichkeiten eingegangen sind, kommt eine gemeinsame Verwaltung oder Schuldenhaftung in Betracht.
Der vermögensrechtliche Ausgleich zwischen den im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten bei Scheidung erfolgt getrennt nach:
Ehewohnung und Haushaltsgegenständen
Versorgungsanwartschaften oder –aussichten wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Versorgungsausgleichsverfahren sowie nach
sonstigem Vermögen, das grundsätzlich dem Zugewinnausgleichsverfahren zufällt.
Zu sonstigem Vermögen zählen bspw. Abfindungen, Aktien, Antiquitäten, Anwartschaften auf Kapitalabfindungen, Bausparguthaben, u.U. Pkw, Sparbücher, Unternehmenswerte, Wohnrechte, Grundstücke. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Der Güterstand der Gütertrennung kann nur durch Ehevertrag begründet werden. Jedem Ehegatten verbleibt das ihm gehörende Vermögen. Auch der Güterstand der Gütergemeinschaft kann nur durch Ehevertrag begründet werden. Bei der Gütergemeinschaft ist zwischen Sonder-, Vorbehalts- und Gesamtgut zu unterscheiden. Soweit das Vermögen der Ehegatten nicht zum Sonder- und Vorbehaltsgut gehört, wird es zum Gesamtgut, d.h. zum gemeinschaftlichen, gesamthänderischen Vermögen.
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